Register geht an den Start

Betreiber von Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien müssen neues Register der Bundesnetzagentur nutzen

Der 31. Januar 2019 war ein wichtiges Datum. Von dem Tag an müssen alle Anlagen, die dem Erneuerbare-Energien-Gesetz unterliegen, gemeldet werden. Dies sind zum Beispiel Photovoltaik- oder Biogasanlagen. Die Betreiber nutzen dafür ein neues Register.

Marktstammdatenregister: So nennt sich dieses Register ganz genau. Es ist ein Projekt der Bundesnetzagentur. Und es soll für einen besseren Überblick über die Stromversorgung in Deutschland sorgen.

Register Netzagentur Volksbank Lübbecker Land 2019

Foto: vege – Fotolia

Vom 31. Januar 2019 an muss sich jeder in dieses Verzeichnis eintragen, der eine Anlage in Sachen Erneuerbare Energien besitzt. Jede Stromerzeugungsanlage, die an das Stromnetz angeschlossen ist oder werden soll, muss erfasst werden. Das gleiche gilt für jede Gaserzeugungsanlage, die an das Gasnetz angeschlossen ist oder werden soll. Das heißt große wie kleine Betreiber sind gleichermaßen betroffen. Das Großkraftwerk wird ebenso im Register stehen wie das einzelne Windrad, die Biogasanlage oder die Photovoltaikanlage daheim auf dem Dach. Ortsfeste Batteriespeicher müssen ebenso gemeldet werden wie Notstromaggregate. Die Netzagentur geht von etwa zwei Millionen Anlagen aus, die elektronisch erfasst sein werden. Darunter sind rund 1,7 Millionen Solaranlagen.

Darum das Register

»Das Register soll ein lückenloses Bild der deutschen Strom- und Gasversorgung enthalten«, teilte die Bundesnetzagentur mit. Das sei ein wichtiger Schritt für die Weiterentwicklung der Energiewende. Denn die bisher bestehenden Register seien unvollständig und hätten eine schlechte Datenqualität.

Auch die Betreiber schon bestehender Anlagen müssen deshalb tätig werden und erneut melden. Die Betreiber dieser Anlagen haben vom 31. Januar 2019 an zwei Jahre Zeit dazu. Neue Anlagen müssen einen Monat nach ihrer Inbetriebnahme registriert sein. Sonst drohen Kürzungen bei den Einspeisevergütungen. Es geht im Übrigen um Angaben zu Standort, Technik und Unternehmensform, nicht aber zu produzierten Strommengen.

Die Fristen

In der novellierten MaStR-Verordnung sind für unterschiedliche Anlagentypen Meldefristen festgelegt. Für EEG-Anlagen (einschließlich EE-Stromspeicher) und KWK-Anlagen gilt in der Regel:

  • Bestehende EEG- und KWK-Anlagen mit einem Inbetriebnahmedatum vor dem 1.7.2017 haben für die Registrierung im MaStR 24 Monate nach Start des Webportals Zeit (bis zum 31.1.2021).
  • Neue EEG- und KWK-Anlagen mit einem Inbetriebnahmedatum ab dem 1.7.2017 hatten bzw. haben für die Registrierung 1 Monat Zeit nach der Inbetriebnahme. Sofern eine Anlage in der Zeit vom 1.7.2017 bis zum 31.1.2019 bei der Bundesnetzagentur registriert wurde, sind für diese Anlage die fehlenden Daten im MaStR-Webportal nachzutragen. Die Bundesnetzagentur gewährt den Betreibern Zeit bis zum 31.1.2021, die Ergänzungen vorzunehmen.

Für alle anderen Einheiten und Anlagen gilt:

  • Bei Inbetriebnahme vor 1.7.2017 ist die Registrierungsfrist 24 Monate nach Start des Webportals bis zum 31.1.2021.
  • Bei Inbetriebnahme ab 1.7.2017 ist die Registrierungsfrist 6 Monate nach Start des Webportals bis zum 31.7.2019.

Die Registrierung von Projekten muss innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Zulassung zusammen mit der erteilten Zulassung registriert werden. Geplante Anlagen, für die keine Zulassung nach Bundesrecht notwendig ist, haben keine Registrierungspflicht und damit auch keine -frist.

Andere Fristen ergeben sich nur in seltenen Ausnahmefällen.

Im folgenden Dokument finden Sie eine Darstellung der Fristen der MaStR-Verordnung, die bei der Registrierung zu beachten sind. Dazu zählen auch die Fristen, die von den Netzbetreibern bei der Netzbetreiberprüfung einzuhalten sind.

Hier ist das Register

Das Eintragen der Anlage(n) bei der Bundesnetzagentur ist kostenfrei. Es erfolgt außerdem online in einem sogenannten Webportal.

Zum Marktstammdatenregister

Sind noch Fragen offen? Dann informieren Sie sich mit Hilfe der „Häufig gestellten Fragen zum Marktstammdatenregister“.

Zu den häufig gestellten Fragen

Was 2019 sonst noch an Änderungen bringt: