Mundraub: ein Märchen

Mundraub gibt es nicht, Obstklau gilt als Diebstahl

Im Sommer locken am Wegesrand oder in Nachbars Garten viele süße Früchte. Doch wer sich ungefragt an privaten Obstbäumen bedient, begeht Diebstahl. Denn den so genannten Mundraub gibt es nicht.

Dabei ist es in Sachen Obstklau egal, ob der Täter nur eine Frucht pflückt oder einen ganzen Eimer voll. Darauf macht das Infocenter der R+V Versicherung aufmerksam. Anders hingegen verhält es sich auf vielen öffentlichen Flächen, dort ist das Mitnehmen erlaubt.

Besitzer kann Strafantrag stellen

Mundraub Volksbank Lübbecker Land 2019Früher galt es als Mundraub, wenn jemand Obst von fremden Grundstücken mitgenommen hat. Heute wird es als „normaler“ Diebstahl eingeordnet. „Bei Diebstahl ist es unerheblich, was aus dem privaten Besitz entwendet wurde“, erläutert Sascha Nuß, Jurist bei der R+V Versicherung. Sofern keine größeren Mengen Obst mitgenommen werden, handelt es sich in der Regel um einen sogenannten Diebstahl geringwertiger Sachen. „Der Besitzer des Grundstücks kann in diesem Fall einen Strafantrag stellen. Der Dieb muss dann mit einer Strafe rechnen, normalerweise mit einer Geldbuße.“ Zudem muss er dem Besitzer den entstandenen Schaden ersetzen. Also: von wegen Mundraub…!

Überwindet der Obstdieb bei seiner Tat einen Zaun, kann der Grundstücksbesitzer ihn zusätzlich wegen Hausfriedensbruchs anzeigen. Das heißt aber nicht, dass ein mit Obst und Gemüse bepflanztes Privatgrundstück besonders gekennzeichnet sein muss. „Auch ohne Zäune und Verbotsschilder darf auf dem Privatgrundstück nicht geerntet werden“, sagt R+V-Experte Nuß. Ansonsten entstünde wieder ein Obstdiebstahl, der frühere Mundraub.

Auf öffentlichen Flächen ist Pflücken oft erlaubt

Anders ist die Situation unter Umständen auf öffentlichen Grünflächen oder in Parks. Ob Äpfel, Nüsse oder andere Früchte. Was dort wächst, dürfen Verbraucher meist mitnehmen. Jedoch nur in geringen Mengen und für den persönlichen Bedarf. Wer auf Nummer sicher gehen möchte, kann sich beim zuständigen Grünflächenamt oder bei der Gemeinde erkundigen.

Wildwachsende Früchte wie Beeren, aber auch Pilze und Kräuter dürfen für den Eigenbedarf gepflückt werden. Und zwar, sofern sie an öffentlichen Stellen zu finden sind. Und sofern das Betreten der Fläche erlaubt ist. Denn sonst: Obstdiebstahl – Mundraub.

Was ist mit Nachbars Grundstück?

Weitere Tipps des R+V-Infocenters.

  • Fallobst, das von dem Baum auf ein anderes Grundstück gefallen ist, darf der dortige Eigentümer sammeln.
  • Nehmen wir den Fall, dass das Obst noch an Zweigen hängt, die über die Grenze auf das Nachbargrundstück reichen. Dann gehört das Obst dem Nachbarn, auf dessen Grund der Baum steht.
  • Steht ein Obstbaum oder Beerenstrauch auf einer Grundstücksgrenze, gehören die Früchte den angrenzenden Nachbarn zu gleichen Teilen.
  • Obstbäume und -sträucher als Allgemeingut oder von den Eigentümern zur Ernte freigegeben: Die gibt es deutschlandweit. Wo? Darüber geben verschiedene Seiten im Internet Auskunft.

Guten Appetit! (Text + Foto: R+V)

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