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1. Januar 2015: Vieles neu

Vom Mindestlohn bis zum Porto: Wir haben zusammengestellt, was ab 1. Januar 2015 anders wird

Der 1. Januar 2015: Der Startschuss für vieles Neues in unserem Alltag. Was kommt da auf Sie zu? Die Volksbank Lübbecker Land gibt Ihnen einen Überblick.

Ab 1. Januar 2015: Das erste Pflegestärkungsgesetz

Durch zwei Pflegestärkungsgesetze will das Bundesgesundheitsministerium deutliche Verbesserungen in der pflegerischen Versorgung umsetzen. Durch Pflegestärkungsgesetz Nummer 1 sollen bereits zum 1. Januar 2015 die Leistungen für Pflegebedürftige und ihre Angehörigen ausgeweitet und die Zahl der zusätzlichen Betreuungskräfte in stationären Pflegeeinrichtungen erhöht werden. Zudem soll ein Pflegevorsorgefonds eingerichtet werden.

Welche Leistungsbeträge der Pflegeversicherung werden erhöht?

Alle Leistungsbeträge der Pflegeversicherung werden um 4 Prozent angehoben. Für Leistungen, die erst mit dem Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz Ende 2012/Anfang 2013 eingeführt worden sind, wird für einen Zeitraum von zwei Jahren eine Anpassung um 2,67 Prozent vorgenommen. Darüber hinaus werden weitere Leistungsverbesserungen bei der Pflege zu Hause und in Pflegeeinrichtungen umgesetzt.

Was verbessert sich für die Pflege zu Hause?

Um die Pflege zu Hause besser zu unterstützen, werden die Leistungen für die häusliche Pflege um rund 1,4 Milliarden Euro erhöht. Denn es ist einfach so, dass sich die meisten Pflegebedürftigen wünschen, so lange wie möglich in der vertrauten Umgebung gepflegt zu werden. Mehr als zwei Drittel aller Pflegebedürftigen werden auch zu Hause gepflegt, meist durch Angehörige oder ambulante Pflegedienste. Mit Pflegestärkungsgesetz Nummer 2 soll noch in dieser Wahlperiode der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff und ein neues Begutachtungsverfahren eingeführt werden. Durch die Pflegestärkungsgesetze werden die Beiträge für die Pflegeversicherung in zwei Schritten um insgesamt 0,5 Beitragssatzpunkte angehoben. Dadurch stehen fünf Milliarden Euro mehr pro Jahr für Verbesserungen der Pflegeleistungen zur Verfügung.

Ab 1. Januar 2015: der gesetzliche Mindestlohn

Ab dem 1. Januar 2015 gilt in der Bundesrepublik ein flächendeckender gesetzlicher Mindestlohn von 8,50 € pro Stunde. Er wird durch das Mindestlohngesetz geregelt. Anpassungen werden zum 1. Januar 2017 und danach alle 2 Jahre vorgenommen. Ausnahmen vom Mindestlohn für einzelne Branchen gibt es nicht. Allerdings gelten für verschiedene Branchen Übergangsregelungen. Ein Beispiel sind die Zeitungszusteller, die erst vom 1. Januar 2017 an 8,50 € pro Stunde erhalten.

Der gesetzliche Mindestlohn gilt…

  • für geringfügig Beschäftige (Minijob)

Der gesetzliche Mindestlohn gilt nicht…

  • für Jugendliche (bis 18 Jahre) ohne Berufsabschluss
  • für Langzeitarbeitslose in den ersten sechs Monaten der neuen Beschäftigung
  • für Personen, die sich in der Berufsausbildung befinden. Hier greifen weiterhin die Regelungen des Berufsbildungsgesetzes
  • für Praktika mit einer Dauer von bis zu drei Monaten, das von Praktikanten während eines Studiums oder einer Ausbildung freiwillig absolviert wird
  • für ein Pflicht-Praktikum im Rahmen von Schule, Ausbildung oder Studium

Branchen, die vor dem 1. Januar 2015 eine Regelung zum Mindestlohn in ihren Tarifverträgen inne hatten (egal, ob über oder unter den 8,50 €), gelten weiter.

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Der Januar ist nicht mehr weit: Zeit, das eine oder andere zuvor zu erledigen oder sich auf Neues einzustellen. Foto: fotolia

Ab 1. Januar 2015: neuer Garantiezins bei Lebensversicherungen

Der Rechnungszins für Lebensversicherungsprodukte wird zum neuen Jahr gesenkt. Derzeit beträgt er 1,75%, ab 2015 noch 1,25%. Zu den betroffenen Produkten zählen neben Lebens- und Rentenversicherungen auch Dinge wie Berufsunfähigkeitsabsicherung und Pflegeabsicherung.

Mehr dazu lesen Sie in unserem Beitrag hier in VB aktueLL.

Ab 1. Januar 2015: neues Verfahren bei der Kirchensteuer

Dieses Verfahren greift dann für Sie, wenn Sie kirchensteuerpflichtig sind. Ist dies der Fall, sind wir gesetzlich dazu verpflichtet, bei Dividenden- und Zinszahlungen zusätzlich zum Kapitalertragssteuerabzug auch den Kirchensteuerabzug vorzunehmen. Bisher geschah dies nur, wenn Sie uns einen entsprechenden Auftrag erteilt haben. Nun sind wir dazu verpflichtet, die Daten unserer Mitglieder und Kunden einmal pro Jahr (jeweils im Zeitraum vom 01.09. bis 31.10.) beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) abzurufen und im Folgejahr einem eventuellen Kirchensteuerabzug zugrunde zu legen. Zu den notwendigen Daten zählt insbesondere Ihre Steueridentifikationsnummer. Sie können der Herausgabe Ihrer Kirchensteuerdaten durch das BZSt widersprechen. Hierfür müssen Sie gegenüber dem BZSt einen sogenannten Sperrvermerk erteilen. Haben Sie einen Sperrvermerk erteilt, sind Sie allerdings verpflichtet, eine Einkommensteuererklärung abzugeben, um zur Kirchensteuer veranlagt werden zu können.

Sofern aufgrund eines Freistellungsauftrages oder einer Nichtveranlagungsbescheinigung kein Kapitalertragssteuerabzug erfolgt, wird selbstverständlich auch kein Kirchensteuerabzug vorgenommen.

Ab 1. Januar 2015: neue Preise bei der Deutschen Post

Einzelne Preise hat die Deutsche Post neu festgelegt. Und zwar:

Standardbrief (bis 20 Gramm) im nationalen Versand

  • Porto bisher: 0,60 €
  • Porto demnächst: 0,62 €

Kompaktbrief (bis 50 Gramm) im nationalen Versand

  • Porto bisher: 0,90 €
  • Porto demnächst: 0,85 €

Ab 1. Januar 2015: elektronische Gesundheitskarte Pflicht

Die elektronische Gesundheitskarte (eGK) löst zum 1. Januar 2015 die alte Krankenversicherungskarte ab. Und zwar unabhängig vom aufgedruckten Gültigkeitsdatum der alten Karte. Nach diesem Datum heißt es: Karte ohne Chip und ohne Foto – nichts geht mehr. Wer ab 1. Januar ohne eGK zum Arzt oder Zahnarzt kommt, hat zehn Tage Zeit, mit einer Bescheinigung der Krankenkasse seinen Versichertenstatus nachzuweisen. Bei Hausärzten gilt diese Frist bis zum Quartalsende. Nach Angaben des Spitzenverbandes der Gesetzlichen Krankenversicherungen sind 1 bis 3 Prozent der Versicherten in den gesetzlichen Krankenkassen noch nicht mit einer eGK ausgerüstet beziehungsweise haben kein Foto eingeschickt. Das Foto des Versicherten soll gegen den Missbrauch der Karte schützen. Die neue Chipkarte wird seit dem Jahr 2013 ausgegeben.