Erholungsoase mit Regeln

In der Erholungsoase Wald heißt es für Radfahrer: „Nehmt Rücksicht!“

Jetzt im Frühjahr wieder raus in die Natur: Auch viele Radfahrer und Mountainbiker sind dann gerne im Wald unterwegs. Doch ist das in dieser Erholungsoase eigentlich erlaubt? Das Infocenter der R+V Versicherung informiert, wo Biker in Waldgebieten fahren dürfen – und wo nicht.

Unterschiedliche Regelungen in den Bundesländern

Jeder darf einen Wald als Erholungsoase, sprich: zur Erholung nutzen. Das gilt grundsätzlich auch für Radfahrer oder Mountainbiker – allerdings mit Einschränkungen. Das Bundeswaldgesetz schreibt beispielsweise vor, dass sie im Wald nur auf Straßen und Wegen fahren dürfen. „Aus den länderspezifischen Regelungen können sich weitere Besonderheiten und Einschränkungen ergeben, die zum Teil sehr unterschiedlich sind“, so Nina Schilderoth, Rechtsexpertin beim R+V-Infocenter.

Erholungsoase Wald Volksbank Lübbecker Land 2019

Foto: R+V Versicherung

Einige Bundesländer schließen sich der bundesweiten Regelung an und erlauben das Radfahren auch im Wald nur auf festen Wegen. Andere Länder schreiben vor, dass Biker nur mindestens zwei Meter breite Wege nutzen dürfen. Und grundsätzlich keine Sport- und Lehrpfade. Zudem kann es in allen Bundesländern vorkommen, dass für einzelne Waldwege Verbotsschilder aufgestellt sind, die die Fahrt auf diesen Waldwegen ganz verbieten. Das kann etwa der Fall sein, wenn die Nutzung durch Radfahrer eine besondere Gefahrenlage für andere Waldnutzer darstellt.

Nach örtlichen Regelungen für die Erholungsoase erkundigen

„Grundsätzlich ist es ratsam, vor einer längeren Tour durch Waldgebiete die zuständige Forstbehörde nach den örtlichen Regelungen zu fragen“, erläutert Schilderoth. „Manchmal gibt es an bestimmten Stellen auch Ausnahmeregelungen für Radler.“ Dazu gehören zum Beispiel extra für Mountainbiker angelegte Trails, die in der Regel durch Markierungen an Bäumen erkennbar sind.

Wanderer, Wildtiere und Waldpflanzen

Treffen in der Erholungsoase Wanderer und Biker aufeinander, ist gegenseitige Rücksichtnahme geboten. „Das heißt: Radfahrer sollten vorausschauend fahren, ihre Geschwindigkeit anpassen und das Rad in jeder Situation unter Kontrolle haben“, sagt R+V-Expertin Schilderoth. Ein angemessenes Verhalten ist auch für den Schutz von Pflanzen und Tieren wichtig. Sie dürfen nicht gefährdet oder geschädigt werden. Für die persönliche Sicherheit innerhalb der Erholungsoase ist der Radfahrer selbst verantwortlich, so das Bundeswaldgesetz: Er benutzt den Wald auf eigene Gefahr. Das gilt insbesondere für waldtypische Gefahren wie Bodenunebenheiten und herausragende Äste.

Weitere Tipps des R+V-Infocenters:

  • Land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen sollten Radfahrer Vorfahrt gewähren, da sie diese Waldwege in der Regel für die Fahrt zur Arbeit nutzen.
  • Für E-Bikes gibt es – abhängig von der Motorstärke – mitunter weitere Einschränkungen. Auch hier empfiehlt es sich, die zuständige Forstbehörde nach den örtlichen Regelungen zu fragen.
  • Was Radfahrern in Grünanlagen gestattet ist und was nicht, wird in der Regel vom Grünflächenamt der Städte festgelegt. Meist ist das Radeln auf besonders gekennzeichneten Wegen zugelassen.

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