Immobilienverkäufer in der Informationspflicht

Immobilienverkäufer sollten Kaufinteressenten Mängel an der Immobilie nicht verschweigen

Immobilienverkäufer sollten schonungslos ehrlich sein und Interessenten auf mögliche Mängel hinweisen. Anderenfalls machen sie sich der arglistigen Täuschung schuldig und sind dem Käufer zu Schadenersatz verpflichtet.

„Man könnte sagen: Reden ist Silber, Schweigen ist Arglist“, kommentiert Schwäbisch-Hall-Rechtsexperte Stefan Bernhardt ein aktuelles Urteil des OLG Koblenz. In dem Fall war es um ein vermietetes Einfamilienhaus gegangen. Um dessen Verkauf hatte sich ein Insolvenzverwalter zu kümmern. Weil die Mieter wegen Schimmelbefall an den Wänden und im Dach des Hauses die Miete gekürzt hatten, beauftragte der Insolvenzverwalter eine Firma mit der Beseitigung der Mängel. Die Handwerker arbeiteten aber offenbar wenig sachgerecht. Die Mieter teilten bald mit, dass der Schimmel an vielen Stellen immer noch oder wieder zu sehen sei. Sie kürzten weiterhin die Miete.

Immobilienverkäufer auf Schadenersatz verklagt

Von der misslungenen Sanierungsaktion sagte der Insolvenzverwalter wohlweislich nichts, als er einen Käufer für das Haus gefunden hatte. Schon bald nach Abschluss des notariellen Kaufvertrags stellte der neue Eigentümer die Mängel selbst fest. Er verklagte den Immobilienverkäufer auf Schadenersatz für die Kosten weiterer Sanierungsmaßnahmen.

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Die Rechte von Immobilienkäufern werden mit dem aktuellen Urteil gestärkt. Foto: VRD – Fotolia

Die Koblenzer Richter entschieden, dass sich der Immobilienverkäufer nicht auf den im Kaufvertrag vereinbarten Gewährleistungsausschluss für Mängel berufen könne. Durch die Beschwerden der Mieter wie auch durch ein Gutachten eines Bauexperten habe der Immobilienverkäufer gewusst, dass das Dach des Hauses nach wie vor undicht sei und Wärmebrücken zu neuer Schimmelbildung geführt hätten. Den Käufer nicht über die fehlgeschlagene Schimmelbekämpfung zu informieren, sei daher eine arglistige Täuschung.

„Der Tatbestand der Arglist bezieht sich übrigens nicht nur auf eine eindeutig betrügerische Absicht“, erläutert Bernhardt das Urteil, „sondern auch auf den bedingten Vorsatz eines ‚Fürmöglichhaltens‘ oder ‚Inkaufnehmens‘. Im Klartext: Jedes Detail, dass der Verkäufer eines Hauses oder einer Wohnung unter den Tisch fallen lässt, kann ihm als arglistiges Verschweigen ausgelegt werden – mit teuren Folgen.

(Text entschien in der „Genossenschaftlichen Allgemeinen Zeitung/GAZ)

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